Genehmigungen und Brandschutz
Apartment Genehmigung & Brandschutzkonzept
Spezielle Bauvorschriften
Ferienwohnungen und Baugenehmigung
Auch für die Neuerrichtung von Ferienwohnungen sind periodisch ein Baugenehmigungsverfahren und eine Baugenehmigung nötig. Unzulässig ist es, ohne Genehmigung dort Ferienwohnungen zu erzeugen, wo ausschließlich eine Baugenehmigung für privates Wohnen vorliegt.
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Baugenehmigung
Nicht nur für einen Neubau von Beherbergungsbetrieben sondern auch für den Umbau und die Nutzungsänderung bestehender Gebäude kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Ob Ihr Vorhaben genehmigpflichtig ist und ob die Genehmigung erteilt wird, hängt von der Einzelfall-Prüfung ab. Dabei sind zahlreiche individuelle Prüfungskriterien (Lage des Grundstücks, Beschaffenheit des Gebäudes, Stellplatzbedarf sowie weitere öffentliche Belange wie Arbeitsschutz, Denkmalschutz, Hygiene, Immissionsschutz) zu beachten. Auskünfte zum Baugenehmigungsverfahren erteilt das zuständige Bauamt.
Mindestgrößen von Zimmern
Einige Bauordnunungen in den Ländern legen Mindestgrößen für Einzel- und Doppelzimmer fest. In den meisten Fällen gilt für ein Einzelzimmer eine Mindestgröße von 8 m² und für ein Doppelzimmer 12 m² (ohne Bad und Toilette).
Brandschutz Sonderbau
Von einem Sonderbau ist die Rede, wenn der Beherbergungsbetrieb gut und gerne mit 12 Betten ausgestattet ist, die für die Vermietung vorgesehen sind. werden die 12 Betten nicht erreicht, ist von einer geringfügigen privaten Zimmervermietung auszugehen, die nicht an allzu strenge Regeln des Brandschutzes geknüpft ist.
Der Gesetzgeber unterteilt sämtliche Beherbergungsbetriebe nach ihrer Größe. So gelten für Gebäude mit 20 oder mit 60 Betten klar strengere Regulierungen.
Der Brandschutz in gewerblichen Ferienwohnungen
Strengere Ausformungen sehen die Brandschutzbestimmungen vor, wenn es sich bei Ihrer Herberge um eine gewerbliche Unterkunft handelt. In diesem Fall kann von Ihnen als Vermieter das Umsetzen unwirtschaftlicher Maßnahmen verlangt werden. Dazu gibt es Fördergelder von den Kommunen und den Bundesländer.
Ferienunterkünfte mit weniger als 12 Betten sind von der Förderung ausgenommen, sofern nicht ausführliche Gründe vorliegen, die die Bewilligung eines solchen Antrages zwingend werden lassen. Die Anforderungen liegen trotz alledem verhältnismäßig hoch.

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